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Regenwassernutzung

Link und Text zu Ihrem Thema! Gruss K.Mamz

http://www.marktheidenfeld.de/rathaus/bauamt/bauamt2.html

Richtlinien der Stadt Marktheidenfeld zur Förderung des Baues von Regenwasser-Nutzungsanlagen




Die Stadt Marktheidenfeld begrüßt grundsätzlich alle Maßnahmen, die zur Schonung der Wasservorräte und zur Stärkung des Umweltbewußtseins bei der Verwendung von Wasser anregen. Der Bau und die Nutzung von Regenwasser-Nutzungsanlagen wird deshalb empfohlen.


Da sich eine rechtlich abgesicherte Neuregelung zur Zeit erst in Vorbereitung befindet, wird darauf hingewiesen, daß diese Regelung vorläufigen Charakter besitzt.


1. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser im Stadtgebiet Marktheidenfeld erfolgt gemäß den geltenden Satzungen der Stadt Marktheidenfeld.


2.1. Die Genehmigung einer Ausnahme (Benutzung von Regen- und Brunnenwasser) kann aufgrund der in der städtischen Satzung enthaltenen Befreiungsvorschrift beantragt und erteilt werden.


2.2. Ein schriftlicher Antrag mit geeigneten Planunterlagen ist der Stadtverwaltung vorzulegen.


2.3. Die Zweiinstallation ist beschränkt auf Nutzungen, für die kein Wasser in Trinkwasserqualität benötigt wird. Es kann für die Toilettenspülung und/oder die Gartenbewässerung genutzt werden. Mit der Beantragung des Zuschusses erkennt der Antragsteller an, daß die Stadt Marktheidenfeld keinerlei Haftung für Schäden aus dem Bau und der Benutzung der Anlage übernimmt.


2.4. Die Wasserentnahme aus der Zisterne darf nicht über einen Wasserhahn erfolgen, der mit dem Wasserhahn für Trinkwasser verwechselt werden kann.


2.5 . Die Mindestgröße für die Regenwasser-Nutzungsanlage beträgt 2,7 cbm.


2.6. Ein Übertritt von Regenwasser in die Trinkwasserinstallation muß ausgeschlossen sein. Druckspüler der Toilettenspülung dürfen nicht mit 2 Rohrleitungen für Regen- und Trinkwasser versehen werden.


2.7. Eine Trinkwasserzuleitung in die Regenwasser-Nutzungsanlage kann ermöglicht werden. Es muß allerdings gewährleistet sein, daß die Trinkwasserzuleitung nicht mit dem Regenwasser in unmittelbaren Kontakt kommt.


2.8. Die Regenwasser-Nutzungsanlage ist zur Verhinderung von Faulungs- und Verkeimungsprozessen im Erdreich oder in kühlen Räumen (Keller) zu errichten. Zur Verhinderung von Algenwachstum ist die Regenwasser-Nutzungsanlage gegen Lichteinfall zu schützen.


3. Vor der Entscheidung über einen Antrag zur teilweisen Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang ist die jeweilige Regenwasser- Nutzungsanlage durch die Stadt Marktheidenfeld (Wasserwerk) und das Gesundheits amt zu überprüfen.


Der Antragsteller verpflichtet sich, die Anlage durch diese Stellen überprüfen und abnehmen zu lassen. Die Bestätigung des Wasserwerks über den einwandfreien Zustand der Anlage ist Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses.


Bei der Überprüfung muß festgestellt werden, daß die techn. Anlage mit den einschlägigen DIN-Normen (DIN 1988, Teil 4) vereinbar ist.


4. Der Antragsteller verpflichtet sich, jederzeit nach vorheriger Ankündigung, Kontrollen durch einen Vertreter der Stadt zuzulassen.


5. Zur Zeit ausgesetzt!

Aus abgaberechtlichen Gründen (Berechnung der Abwassergebühren) wird das dem Haus als Brauchwasser zugeführte Regenwasser oder Brunnenwasser durch eine Meßeinrichtung (Wasseruhr) erfaßt. Diese Wasseruhr ist durch die Stadt Marktheidenfeld zu setzen, zu überprüfen und abzulesen. Die Kosten für die Wasseruhr trägt der Antragsteller. Die Abwassergebühren werden für das zugeführte Wasser entsprechend der geltenden Satzung berechnet.


Eine weitere Wasseruhr ist entsprechend zu behandeln.


6. Die Genehmigung für die Benutzung einer Regenwasser- Nutzungsanlage wird in jederzeit widerruflicher Form ausgesprochen.


7. Als Anreiz für den Bau einer Regenwasser-Nutzungsanlage wird für die Anlage (Voraussetzung: Übereinstimmung mit den vorstehenden Richtlinien) ein einmaliger Zuschuß in Höhe von 1000,00 DM gewährt.


Für eine Übergangszeit bis zum 01.05.1992 kann dieser Zuschuß rückwirkend gewährt werden.


8. Mit der Beantragung des Zuschusses werden die vorstehenden Richtlinien von Antragsteller anerkannt.

12 Dec 2004
21:06:01
K.Mamz

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